Auch Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Voraussetzung ist, dass die Gleichstellung erforderlich ist, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder einen bestehenden Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern.
Die Gleichstellung bietet insbesondere arbeitsrechtliche Schutzrechte, begründet jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Wir unterstützen Sie bei
- der Einschätzung, ob eine Gleichstellung sinnvoll sein kann,
- Fragen zum Antragsverfahren,
- den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis,
- Gesprächen mit der Dienststelle.
Eine Beratung durch die SBV erfolgt selbstverständlich vertraulich.
